Sexualpädagogik

Zusammenarbeit mit außerschulischen sexualpädagogischen Anbietern

Neue Regeln in Zusammenarbeit mit außerschulischen sexualpädagogischen Anbietern in Österreich

Das Thema Sexualpädagogik an Schulen ist ein sensibles Thema. Nach den medialen Anschuldigungen gegen den Verein TeenSTAR bestand Unsicherheit unter den Eltern, wie an Schulen mit externer Sexualerziehung überhaupt umgegangen wird. Viele Eltern, deren Kinder bereits Kontakt mit TeenSTAR hatten, haben sich gegenüber dem Bildungsministerium positiv über die Arbeit des Vereins geäußert. Siehe Standard

Die Materialien von TeenSTAR wurden bereits überprüft, die Vorwürfe, die verbreitet wurden, konnten nicht bestätigt werden. Siehe IEF

Was durch diese Überprüfung sichtbar wird:

Es ist wichtig, zu wissen, welche Initiativen und Anbieter an Schulen kommen. Die Notwendigkeit einer Regelung im Bereich Sexualpädagogik an Schulen zeigt sich allein schon an der Menge der externen Angebote, die man für Schulen buchen kann. Diese wurden jedoch inhaltlich nicht kontrolliert. An die 100 Vereine sind österreichweit an Schulen aktiv, dabei gäbe es auf beiden Seiten, konservativ wie liberal, Extrempositionen. Welche Inhalte in manchen Aufklärungsprogrammen im Unterricht den Kindern vermittelt wird, gibt zu denken.Beispiele siehe:

TeenSTAR Statement

Was ändert sich künftig?

Die Unterrichtsverantwortung der Lehrkraft wird nun betont und hervorgehoben.

Österreichweit gesetzlich festgesetzt war die prinzipielle Aufsichtspflicht des Lehrpersonals sowie die generelle Verantwortung über den Inhalt des Unterrichts, beides in Letztverantwortung bei der Schulleitung. Ob und in welchem Ausmaß die Lehrkraft bei außerschulischen Workshops im Rahmen des Unterrichts seine Aufsichtspflicht teilweise delegieren kann, war nicht klar definiert. Nur vereinzelt gab es in den Bundesländern Regelungen per Erlass zur verpflichtenden Anwesenheit des Lehrpersonals während des gesamten Unterrichts auch bei Hinzuziehung außerschulischer Experten (So gab es für die Steiermark einen 2017 wiederverlautbarten Erlass aus 1997, der ausdrücklich betonte, es werde „nicht nur die gänzliche Anwesenheit der Lehrer/innen vorausgesetzt, sondern den Lehrern/Lehrerinnen obliegt weiterhin die Unterrichtsarbeit (z.B. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie Unterrichtserteilung unter Einbeziehung der außerschulischen Personen). „

Nun betont das Bildungsministerium ausdrücklich , dass auch während der Zeit eines Workshops der Lehrer nicht von seiner Aufgabe der Unterrichtsarbeit entbunden sei, sondern er nach wie vor in der Verantwortung für die Unterrichtsinhalte stehe.

Der Lehrer hat deshalb auch das Recht, die Inhalte und Unterlagen des Vereins einzusehen, bevor dieser an die Schule kommt.Ist sich die Lehrkraft unklar über die pädagogische Eignung eines Vereins bzw. dessen Materials, soll die Möglichkeit bestehen, sich an eine Clearingstelle der jeweiligen Bildungsdirektion zu wenden.

Die Elternrechte werden ebenfalls ganz konkret genannt:

  • Rechtzeitige Information über die geplante Einladung eines außerschulischen Vereins
  • Bekanntgabe und Information des Namens der unterrichtenden Person oder Organisation und ihren wertebezogenen Hintergrund: dadurch besteht die Möglichkeit, Einsicht in die im Unterricht verwendeten Materialien zu erhalten
  • explizite Einwilligung der Eltern erforderlich
  • die im Unterricht verwendeten Unterlagen müssen dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprechen und die Inhalte müssen altersadäquat vermittelt werden.
  • Unterricht an öffentlichen Schulen hat unentgeltlich zu sein.

Durch diese neue Weisung wird das Recht der Eltern im Bereich der schulischen Sexualerziehung somit gestärkt und einseitige Indoktrinationen können besser abgewehrt werden. Die Verantwortung bei den Eltern liegt vor allem darin, den Blick offen zu halten, womit die Kinder konfrontiert werden, im Gespräch zu bleiben und diese Rechte zB bei Informationsabende der Schulen auch in Anspruch zu nehmen.

Für die Zukunft ist geplant, dass alles sexualpädagogischen Anbieter sich einem Akkreditierungsverfahren unterziehen müssen.